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   BGH, 03.07.1997 - III ZR 310/96   

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https://dejure.org/1997,4207
BGH, 03.07.1997 - III ZR 310/96 (https://dejure.org/1997,4207)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1997 - III ZR 310/96 (https://dejure.org/1997,4207)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1997 - III ZR 310/96 (https://dejure.org/1997,4207)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhöhung eines Pachtzinses für das Grundstück einer Dauerkleingartenanlage im Beitrittsgebiet der ehemaligen DDR

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kleingartenpacht; Erhöhung des Höchstpachtzinses von Kleingärten im Beitrittsgebiet; Übergangsrecht-Ost auch für Neuverträge über Kleingärten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKleingG § 20 a Nr. 6 (F: 8. April 1994)
    Geltung der Übergangsvorschrift für nach dem Beitritt der ehemaligen DDR begründete Kleingartenpachtverhältnisse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJ 1997, 541
  • WM 1997, 1989
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - III ZR 310/96
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 23. September 1992 (BVerfGE 87, 114) die gesetzliche Pachtzinsbegrenzung des § 5 Abs. 1 BKleingG, soweit von ihr private Verpächter betroffen waren, in ihrem Ausmaß für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erklärt hatte, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 unter Beibehaltung der Bemessungsgrundlage den Multiplikator verdoppelt; nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F. kann der Verpächter nunmehr als zulässigen Höchstpachtzins den vierfachen Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau verlangen.

    Dem entspricht es, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 23. September 1992 (BVerfGE 87, 114) § 20 a Nr. 6 BKleingG a.F. nicht ebenfalls für verfassungswidrig erklärt hat (Mainczyk, ZfBR 1993, 151, 155).

    Dies ergibt sich schon daraus, daß der Gesetzgeber für private Verpächter - einer entsprechenden "Auflage" des Bundesverfassungsgerichts folgend (BVerfGE 87, 114, 151; vgl. dazu auch Senatsurteil v. 6. Februar 1997 - III ZR 141/96 - RdL 1997, 122) in Art. 3 Satz 1 BKleingÄndG sogar die Möglichkeit einer, im Falle der Rechtshängigkeit von Pachtzinsstreitigkeiten im Einzelfall unter Umständen sehr weitgehenden, rückwirkenden Pachtzinserhöhung geschaffen hat.

  • BGH, 31.03.1993 - XII ZR 265/91

    Beendigung von Verträgen über die Nutzung von Erholungs- und Freizeitgrundstücken

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - III ZR 310/96
    Diese Regelung, die im schutzwürdigen Interesse der bereits vor dem Beitritt nutzungsberechtigten Kleingärtner eine sozialverträgliche und stufenweise Anpassung des Pachtzinsniveaus sicherstellen sollte, begegnet - ungeachtet der Verfassungswidrigkeit der alten Pachtzinsbegrenzung als solcher - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG DtZ 1993, 309, 310; BGH, Urteil vom 31. März 1993 - XII ZR 265/91 - DtZ 1993, 243, 244 f).
  • BGH, 06.02.1997 - III ZR 141/96

    Voraussetzung der rückwirkenden Erhöhung des Pachtzinses

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - III ZR 310/96
    Dies ergibt sich schon daraus, daß der Gesetzgeber für private Verpächter - einer entsprechenden "Auflage" des Bundesverfassungsgerichts folgend (BVerfGE 87, 114, 151; vgl. dazu auch Senatsurteil v. 6. Februar 1997 - III ZR 141/96 - RdL 1997, 122) in Art. 3 Satz 1 BKleingÄndG sogar die Möglichkeit einer, im Falle der Rechtshängigkeit von Pachtzinsstreitigkeiten im Einzelfall unter Umständen sehr weitgehenden, rückwirkenden Pachtzinserhöhung geschaffen hat.
  • BVerfG, 26.07.1993 - 1 BvR 504/93

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung bezüglich von

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - III ZR 310/96
    Diese Regelung, die im schutzwürdigen Interesse der bereits vor dem Beitritt nutzungsberechtigten Kleingärtner eine sozialverträgliche und stufenweise Anpassung des Pachtzinsniveaus sicherstellen sollte, begegnet - ungeachtet der Verfassungswidrigkeit der alten Pachtzinsbegrenzung als solcher - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG DtZ 1993, 309, 310; BGH, Urteil vom 31. März 1993 - XII ZR 265/91 - DtZ 1993, 243, 244 f).
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